Auf die Berufung der Verfügungsklägerin wird das Urteil des ArbG Hagen vom 25.07.2019 -
Der Verfügungsbeklagten wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, untersagt,
bis zum 31.08.2019 für die Firma H GmbH & Co. KG,
als Prokuristin;
als Gesellschafterin der Firma H1 GmbH;
als Kommanditistin der Firma H GmbH & Co. KG
tätig zu werden.
Die Verfügungsbeklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Die Parteien streiten über die Unterlassung von Wettbewerb.
a) b) c) a) b) c)
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