Der Kläger betreibt in ... ein Holzrück- und Holzeinschlagunternehmen. Er unterliegt mit den Umsätzen aus dieser Tätigkeit der Umsatzsteuer.
Der Kläger gab am 14. Januar 1997 die Umsatzsteuererklärungen für 1995 ab. Er errechnete sich einen Erstattungsanspruch in Höhe von 33.446,94 DM. Mit Schreiben vom 27. März 1997 stimmte der Beklagte der Umsatzsteuererklärung zu.
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