FG München - Urteil vom 23.02.2016
10 K 1379/15
Normen:
EStG § 66 Abs. 1 S. 2; EStG § 67 S. 1;

Umfang des Prüfungsinhalts bei den auf Erlass eines gebundenen Verwaltungsakts gerichteten Verpflichtungsklagen; Voraussetzungen für eine Hemmung der Festsetzungsfrist bei einem Antrag auf Kindergeld

FG München, Urteil vom 23.02.2016 - Aktenzeichen 10 K 1379/15

DRsp Nr. 2016/9969

Umfang des Prüfungsinhalts bei den auf Erlass eines gebundenen Verwaltungsakts gerichteten Verpflichtungsklagen; Voraussetzungen für eine Hemmung der Festsetzungsfrist bei einem Antrag auf Kindergeld

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Normenkette:

EStG § 66 Abs. 1 S. 2; EStG § 67 S. 1;

Gründe

I.

Streitig ist, ob dem Kläger ein Anspruch auf Kindergeld für seine Kinder A und B für Mai bis Dezember 2009 zusteht.

Der Kläger, ein rumänischer Staatsangehöriger, war mit Einzugsdatum 4. Mai 2009 in Gemeinde C (Baden-Württemberg) gemeldet und betrieb (lt. Meldungen bei der Gewerbebehörde ab dem 20. Mai 2009 bis zum 31. Dezember 2013) unter der dortigen Wohnanschrift ein Gewerbe. Die Kinder und die Ehefrau des Klägers sind ebenfalls rumänische Staatsangehörige. Sie lebten im Streitzeitraum in Rumänien.

Am 29. Dezember 2013 beantragte der Kläger mit dem Formular "Antrag auf deutsches Kindergeld - Ausland" Kindergeld für A und B. Der Antrag wurde per Fax von seinem Prozessbevollmächtigten an die "Familienkasse (FK) Stadt Y" übersandt. Diese Behörde leitete den Antrag an die FK Z (Baden-Württemberg) weiter, wo er lt. Eingangsstempel am 3. Januar 2014 einging.

Anfang 2014 zog der Kläger in die Gemeinde D (Bayern) um.