BFH - Beschluss vom 20.08.2020
IX S 3/20
Normen:
FGO § 133a, § 96 Abs. 2; GG Art. 103 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2021, 37
Vorinstanzen:
BFH, vom 08.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen IX B 130/19

Umfang des rechtlichen Gehörs im finanzgerichtlichen Verfahren

BFH, Beschluss vom 20.08.2020 - Aktenzeichen IX S 3/20

DRsp Nr. 2020/16030

Umfang des rechtlichen Gehörs im finanzgerichtlichen Verfahren

1. NV: Der Anspruch auf rechtliches Gehör i.S. von Art. 103 Abs. 1 GG und § 96 Abs. 2 FGO verpflichtet das Gericht u.a., die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen, in Erwägung zu ziehen und sich mit dem entscheidungserheblichen Kern des Vorbringens auseinanderzusetzen. Dabei ist das Gericht naturgemäß nicht verpflichtet, der Rechtsansicht eines Beteiligten zu folgen. Art. 103 Abs. 1 GG und § 96 Abs. 2 FGO sind erst dann verletzt, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalls ergibt, dass das Gericht Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat. 2. NV: Mit Einwendungen gegen die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde kann eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch den BFH nicht dargelegt werden. 3. NV: Mit der Anhörungsrüge kann keine Ergänzung der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde herbeigeführt werden.

Tenor

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 08.04.2020 – IX B 130/19 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 133a, § 96 Abs. 2; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe