BFH - Beschluss vom 27.01.2016
IX B 111/15
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2016, 770
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 11.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1471/13

Umfang des rechtlichen Gehörs im finanzgerichtlichen Verfahren

BFH, Beschluss vom 27.01.2016 - Aktenzeichen IX B 111/15

DRsp Nr. 2016/5104

Umfang des rechtlichen Gehörs im finanzgerichtlichen Verfahren

NV: Soll ein in der mündlichen Verhandlung beantragter Schriftsatznachlass nicht dazu dienen, auf überraschende Ermittlungen des FG zu reagieren, sondern lediglich dazu, auch schon vor der mündlichen Verhandlung möglichen und angesichts der streitigen Rechtsfragen angezeigten Tatsachenvortrag vorzubringen und zu belegen, so verletzt die Nichtgewährung des Schriftsatznachlasses nicht das rechtliche Gehör.

Die Versagung einer Schriftsatzfrist stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, wenn die Frist nicht dazu gedient hätte, auf überraschende Ermittlungen des Finanzgerichts zu reagieren, sondern lediglich dazu, auch schon vor der mündlichen Verhandlung möglichen und angezeigten Sachvortrag vorzubringen und zu belegen (BFH- VI B 135/12 - 10.12.2012).

Tenor

Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 11. August 2015 3 K 1471/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.