BFH - Beschluss vom 19.02.2016
X S 38/15 (PKH)
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2016, 940

Umfang des rechtlichen Gehörs im finanzgerichtlichen Verfahren

BFH, Beschluss vom 19.02.2016 - Aktenzeichen X S 38/15 (PKH)

DRsp Nr. 2016/7365

Umfang des rechtlichen Gehörs im finanzgerichtlichen Verfahren

1. NV: Ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe bedarf der Schriftform. 2. NV: § 52a Abs. 1 Satz 3 FGO enthält eine Verpflichtung für den Verordnungsgeber. 3. NV: Arbeits- oder Erwerbsunfähigkeit begründen für sich genommen keine Reise- oder Verhandlungsunfähigkeit. 4. NV: Sind die Gründe für einen Terminsverlegungsantrag nicht glaubhaft gemacht, hat das FG zur Ergänzung der Angaben aufzufordern, soweit dies zeitlich noch möglich ist. 5. NV: Geht ein Terminsverlegungsantrag am Nachmittag vor dem Termin ein, so genügt es, wenn das FG versucht, seine Aufforderung zur Ergänzung der Angaben unter der auf dem Antrag angegebenen Telefon- und Telefaxnummer zu übermitteln. 6. NV: Die Frage, ob der Zinssatz des § 238 Abs. 1 Satz 1 AO verfassungsgemäß ist, hat für den Zeitraum bis 2013 keine grundsätzliche Bedeutung. 7. NV: Ist ein Streitgegenstand in Rubrum, Tenor, Tatbestand und Entscheidungsgründen nicht genannt, so ist darüber nicht entschieden. 8. NV: Ist ein Antrag übergangen, der auch im Tatbestand nicht erwähnt ist, so ist vor einem etwaigen Antrag auf Urteilsergänzung grundsätzlich zunächst ein Antrag auf Tatbestandsberichtigung zu stellen.