Umfang des rechtlichen Gehörs im finanzgerichtlichen Verfahren
BFH, Beschluss vom 19.02.2016 - Aktenzeichen X S 38/15 (PKH)
DRsp Nr. 2016/7365
Umfang des rechtlichen Gehörs im finanzgerichtlichen Verfahren
1. NV: Ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe bedarf der Schriftform.2. NV: § 52a Abs. 1 Satz 3 FGO enthält eine Verpflichtung für den Verordnungsgeber.3. NV: Arbeits- oder Erwerbsunfähigkeit begründen für sich genommen keine Reise- oder Verhandlungsunfähigkeit.4. NV: Sind die Gründe für einen Terminsverlegungsantrag nicht glaubhaft gemacht, hat das FG zur Ergänzung der Angaben aufzufordern, soweit dies zeitlich noch möglich ist.5. NV: Geht ein Terminsverlegungsantrag am Nachmittag vor dem Termin ein, so genügt es, wenn das FG versucht, seine Aufforderung zur Ergänzung der Angaben unter der auf dem Antrag angegebenen Telefon- und Telefaxnummer zu übermitteln.6. NV: Die Frage, ob der Zinssatz des § 238 Abs. 1 Satz 1 AO verfassungsgemäß ist, hat für den Zeitraum bis 2013 keine grundsätzliche Bedeutung.7. NV: Ist ein Streitgegenstand in Rubrum, Tenor, Tatbestand und Entscheidungsgründen nicht genannt, so ist darüber nicht entschieden.8. NV: Ist ein Antrag übergangen, der auch im Tatbestand nicht erwähnt ist, so ist vor einem etwaigen Antrag auf Urteilsergänzung grundsätzlich zunächst ein Antrag auf Tatbestandsberichtigung zu stellen.
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