BFH - Beschluss vom 05.04.2016
III B 137/15
Normen:
FGO § 80 Abs. 1 S. 1; FGO § 96 Abs. 2; GG Art. 103 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2016, 1170
Vorinstanzen:
Finanzgericht Münster, vom 03.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 1943/12

Umfang des rechtlichen Gehörs im finanzgerichtlichen Verfahren

BFH, Beschluss vom 05.04.2016 - Aktenzeichen III B 137/15

DRsp Nr. 2016/10459

Umfang des rechtlichen Gehörs im finanzgerichtlichen Verfahren

1. NV: Der Anspruch eines Beigeladenen auf rechtliches Gehör ist nicht dadurch verletzt, dass das FG aufgrund mündlicher Verhandlung entschieden hat, zu der der Beigeladene nicht persönlich geladen war, sondern die Ladung seinem Prozessbevollmächtigten mit Wirkung für und gegen den Beigeladenen ordnungsgemäß zugestellt worden war, und zudem der Beigeladene seine ausreichend vorhandenen Möglichkeiten, sich rechtliches Gehör zu verschaffen, nicht genutzt hat. 2. NV: Kein Verfahrensmangel, sondern ein grundsätzlich nicht zur Revisionszulassung führender materieller Fehler ist gegeben, wenn das FG eine (vermeintlich) unzutreffende Sachverhalts- oder Beweiswürdigung vornimmt sowie, wenn das FG bestimmte Vorgänge in rechtlicher Hinsicht abweichend würdigt (BFH-Beschluss vom 19. Januar 2011 X B 127/10, BFH/NV 2011, 632, Rz 12).

Das rechtliche Gehör eines Beigeladenen ist nicht dadurch verletzt, dass das Finanzgericht aufgrund mündlicher Verhandlung entschieden hat, zu der der Beigeladene nicht persönlich geladen war. Denn das Gericht ist nicht gehalten, ihn persönlich zu laden, wenn es sein persönliches Erscheinen zur weiteren Sachverhaltsaufklärung nicht für erforderlich hält.

Tenor