BFH - Beschluss vom 22.06.2012
IX B 52/12
Normen:
FGO § 155; ZPO § 227; FGO § 119; FGO § 76 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 1619
Vorinstanzen:
FG München, vom 29.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1628/10

Umfang des rechtlichen Gehörs im finanzgerichtlichen Verfahren

BFH, Beschluss vom 22.06.2012 - Aktenzeichen IX B 52/12

DRsp Nr. 2012/16751

Umfang des rechtlichen Gehörs im finanzgerichtlichen Verfahren

1. NV: Rechtliches Gehör wird den Beteiligten u.a. dadurch gewährt, dass sie Gelegenheit erhalten, sich zum Sachverhalt zu äußern, der einer gerichtlichen Entscheidung zugrunde gelegt werden soll. Wer davon keinen Gebrauch macht, kann keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend machen. 2. NV: Das Ruhen des Verfahrens nach § 155 FGO i.V.m. § 251 ZPO setzt übereinstimmende Anträge der Beteiligten voraus. 3. NV: Das Unterlassen der Aussetzung des Verfahrens gemäß § 74 FGO kann einen Verfahrensmangel darstellen.

1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird begrenzt durch die Mitverantwortung der Beteiligten. Sie haben alles in ihren Kräften Stehende und nach Lage der Dinge Erforderliche zu tun, um ihr Recht auf Gehör zu verwirklichen. Daran fehlt es, wenn ein Beteiligter trotz rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Ladung nicht zum Termin erscheint. 2. Wer zur mündlichen Verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt nicht erscheint, kann regelmäßig anschließend nicht die Verletzung von Hinweispflichten des Gerichts rügen.

Normenkette:

FGO § 155; ZPO § 227; FGO § 119; FGO § 76 Abs. 2;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.