BFH - Beschluss vom 26.07.2012
IX B 164/11
Normen:
FGO § 96 Abs. 2; GG Art. 103 Abs. 1;
Fundstellen:
AO-StB 2012, 300
BFH/NV 2012, 1643
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 20.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1636/06

Umfang des rechtlichen Gehörs im finanzgerichtlichen Verfahren

BFH, Beschluss vom 26.07.2012 - Aktenzeichen IX B 164/11

DRsp Nr. 2012/17076

Umfang des rechtlichen Gehörs im finanzgerichtlichen Verfahren

1. NV: Zieht das Gericht die Akten eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens bei, so sind die Beteiligten davon zu benachrichtigen. 2. NV: Hat das Gericht die Beteiligten über die Beiziehung der Akten nicht ordnungsgemäß informiert, verletzt es deren Anspruch auf rechtliches Gehör. 3. NV: Der Vortrag des wesentlichen Inhalts der Akten führt nicht zwingend zur Information über alle Details im Urteilstatbestand.

Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs ist verletzt, wenn das Finanzgericht strafrechtliche Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft beigezogen, Teile davon kopiert und den Akten hinzugefügt hat, ohne die Beteiligten darüber zu informieren oder ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu deren Inhalt zu geben.

Normenkette:

FGO § 96 Abs. 2; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe

Die Beschwerde ist begründet; sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht --FG-- (§ 116 Abs. 6 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

1. Der von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) geltend gemachte Verfahrensmangel eines Verstoßes gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör liegt vor; auf ihm kann die angefochtene Entscheidung beruhen (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO).