BFH - Beschluss vom 12.07.2012
I B 131/11
Normen:
FGO § 115 Abs. 2; GG Art. 103 Abs. 1; FGO § 96 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 1815
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 01.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1860/10

Umfang des rechtlichen Gehörs im finanzgerichtlichen Verfahren

BFH, Beschluss vom 12.07.2012 - Aktenzeichen I B 131/11

DRsp Nr. 2012/18133

Umfang des rechtlichen Gehörs im finanzgerichtlichen Verfahren

1. NV: Hat das FG der Klägerin eine Schriftsatzfrist eingeräumt, um ihr die Gelegenheit einzuräumen, zu einem bestimmten Aspekt Stellung zu nehmen, macht dies hinreichend deutlich, dass die Erörterung beim FG auch diesen Aspekt umfasste. Eine unzulässige Überraschungsentscheidung liegt nicht vor. 2. NV: Die bloße Aussage, bei Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach Eingang des nachgereichten Schriftsatzes hätte sich die Klägerin erstmals konkret mit den Argumenten des FG auseinandersetzen können, reicht nicht aus, um eine Rüge der Verletzung des Rechts auf Gehör darzulegen.

Eine Überraschungsentscheidung liegt nur vor, wenn das Finanzgericht sein Urteil auf einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt stützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Auffassungen nach dem bisherigen Verlauf der Verhandlung nicht rechnen musste. Das Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren, verpflichtet das Gericht andererseits aber nicht, den Beteiligten die für die Entscheidung maßgeblichen Gesichtspunkte anzudeuten und sie mit ihnen umfassend zu erörtern.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2; GG Art. 103 Abs. 1; FGO § 96 Abs. 2;

Gründe