BFH - Beschluss vom 27.06.2012
XI B 129/11
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 227 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Mecklenburg-Vorpommern, vom 03.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 147/09

Umfang des rechtlichen Gehörs im finanzgerichtlichen Verfahren

BFH, Beschluss vom 27.06.2012 - Aktenzeichen XI B 129/11

DRsp Nr. 2012/19809

Umfang des rechtlichen Gehörs im finanzgerichtlichen Verfahren

1. NV: Einem Verfahrensbeteiligten wird rechtliches Gehör versagt, wenn das Gericht mündlich verhandelt und in der Sache entscheidet, obwohl er einen Antrag auf Terminsverlegung gemäß § 155 FGO i.V.m. § 227 Abs. 1 der ZPO gestellt und dafür erhebliche Gründe geltend gemacht hat. 2. NV: Zu den erheblichen Gründen i.S. von § 227 ZPO gehört auch, wenn der Beteiligte selbst oder sein Bevollmächtigter gleichzeitig einen anderen früher anberaumten Termin wahrnehmen muss. 3. NV: Bestehen auf Seiten des Gerichts Zweifel am Vorliegen des behaupteten Verhinderungsgrundes, darf es den Antrag auf Terminsänderung weder übergehen noch ablehnen, sondern muss gemäß § 227 Abs. 2 ZPO die Glaubhaftmachung des Verhinderungsgrundes verlangen, wenn diese noch bis zu dem anberaumten Termin erfolgen kann.

Einem Verfahrensbeteiligten wird rechtliches Gehör versagt, wenn das Gericht mündlich verhandelt und in der Sache entscheidet, obwohl er einen Antrag auf Terminsverlegung gem. § 155 FGO i.V. mit § 227 Abs. 1 ZPO gestellt und dafür erhebliche Gründe geltend gemacht hat.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 227 Abs. 1;

Gründe