BFH - Beschluss vom 08.10.2012
I B 76, 77/12
Normen:
FGO 90 Abs. 1 S. 1; FGO § 96 Abs. 2; GG Art. 103 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 03.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 472/11

Umfang des rechtlichen Gehörs im finanzgerichtlichen Verfahren

BFH, Beschluss vom 08.10.2012 - Aktenzeichen I B 76, 77/12 - Aktenzeichen I B 76/12 - Aktenzeichen I B 77/12

DRsp Nr. 2012/23695

Umfang des rechtlichen Gehörs im finanzgerichtlichen Verfahren

1. NV: Hat das FG durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entschieden, obwohl ein Beteiligter sein Einverständnis mit dieser Verfahrensweise nicht erklärt hatte, ist das Urteil im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde ohne Kausalitätsprüfung aufzuheben und die Sache an das FG zurückzuverweisen. 2. NV: Der BFH ist im Hinblick auf das Vorliegen von Einverständniserklärungen der Beteiligten zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nicht an die Feststellungen im angefochtenen FG-Urteil gebunden.

Das rechtliche Gehör der klagenden Partei ist verletzt, wenn das Finanzgericht ohne mündliche Verhandlung entscheidet, obwohl die gemäß § 90 Abs. 2 FGO erforderliche Zustimmung nicht erteilt war.

Normenkette:

FGO 90 Abs. 1 S. 1; FGO § 96 Abs. 2; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe