BFH - Beschluss vom 22.05.2013
III B 1/13
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 1264
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 20.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 11208/10

Umfang des rechtlichen Gehörs im finanzgerichtlichen Verfahren

BFH, Beschluss vom 22.05.2013 - Aktenzeichen III B 1/13

DRsp Nr. 2013/15504

Umfang des rechtlichen Gehörs im finanzgerichtlichen Verfahren

1. NV: Begehrt der Beschwerdeführer die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung, fehlt es an der insoweit erforderlichen Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage, wenn das Finanzgericht seine Entscheidung kumulativ auf mehrere Gründe gestützt hat, der Beschwerdeführer hingegen nur hinsichtlich einer Begründung eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dargelegt hat. 2. NV: Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs in Gestalt eines Verstoßes gegen die sogenannte Beachtungspflicht liegt nur vor, wenn sich im Einzelfall aus besonderen Umständen klar ergibt, dass das Finanzgericht Äußerungen eines Verfahrensbeteiligten zu entscheidungserheblichen Fragen nicht zur Kenntnis genommen bzw. bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat. Das Finanzgericht ist hingegen nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich auseinanderzusetzen.

Aus dem Recht auf Gewährung des rechtlichen Gehörs ergibt sich kein Anspruch darauf, dass das Gericht einen Verfahrensbeteiligten „erhört“, sich also seinen rechtlichen Ansichten oder seiner Sachverhaltswürdigung anschließt, (BFH-Beschluss in BFH/NV 2007, 1517).

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe