BFH - Beschluss vom 10.06.2013
X B 147/11
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; FGO § 96 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 08.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1729/2009

Umfang des rechtlichen Gehörs im finanzgerichtlichen Verfahren

BFH, Beschluss vom 10.06.2013 - Aktenzeichen X B 147/11

DRsp Nr. 2013/17786

Umfang des rechtlichen Gehörs im finanzgerichtlichen Verfahren

NV: Solange eine Terminsverlegung nicht mitgeteilt worden ist, muss der Beteiligte davon ausgehen, dass die mündliche Verhandlung stattfindet.

In der Durchführung der mündlichen Verhandlung in Abwesenheit eines Beteiligten, der einen Terminverlegungsantrag gestellt hatte, kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegen. Jedoch hat dieser sich zu vergewissern, ob der Termin tatsächlich verlegt worden ist. . Solange eine Terminsaufhebung nicht mitgeteilt worden ist, muss der Beteiligte davon ausgehen, dass die mündliche Verhandlung, zu der er ordnungsgemäß geladen worden ist, auch stattfinden wird.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; FGO § 96 Abs. 2;

Gründe

I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind Ehegatten und wurden in den Streitjahren 2004 und 2005 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Der Kläger erzielte in den Streitjahren gewerbliche Einkünfte aus einem Einzelunternehmen als Finanzberater. Er ermittelte den Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich nach §§ 5, 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes. In den Bilanzen bildete er Gewährleistungsrückstellungen. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) erkannte diese Rückstellungen zum 31. Dezember 2004 nur in Höhe von ... € an und löste sie zum 31. Dezember 2005 auf.

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