I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind Ehegatten und wurden in den Streitjahren 2004 und 2005 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.
Der Kläger erzielte in den Streitjahren gewerbliche Einkünfte aus einem Einzelunternehmen als Finanzberater. Er ermittelte den Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich nach §§ 5, 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes. In den Bilanzen bildete er Gewährleistungsrückstellungen. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) erkannte diese Rückstellungen zum 31. Dezember 2004 nur in Höhe von ... € an und löste sie zum 31. Dezember 2005 auf.
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