BFH - Beschluss vom 17.10.2013
II B 31/13
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 68
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 19.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 11266/08

Umfang des rechtlichen Gehörs im finanzgerichtlichen Verfahren

BFH, Beschluss vom 17.10.2013 - Aktenzeichen II B 31/13

DRsp Nr. 2013/24423

Umfang des rechtlichen Gehörs im finanzgerichtlichen Verfahren

1. NV: Will das FG von der Vernehmung eines geladenen, aber am Erscheinen in der mündlichen Verhandlung aus terminlichen Gründen gehinderten Zeugen endgültig absehen, muss es dies für die Beteiligten unmissverständlich zum Ausdruck bringen, wenn es nicht zu Recht annehmen kann, es sei aus der Sicht der Beteiligten zweifelsfrei, dass sich die Beweisaufnahme erledigt habe. 2. NV: Zur Widerlegung einer tatsächlichen Vermutung genügt es, wenn Tatsachen nachgewiesen werden, die einen anderen Geschehensablauf möglich erscheinen lassen.

Hat das Finanzgericht einen Zeugen zur mündlichen Verhandlung hinzugeladen und sieht es von dessen Vernehmung ab, weil der Zeuge aus terminlichen Gründen verhindert ist, so hat es die Beteiligten unmissverständlich darauf hinzuweisen, dass es in der Sache zu entscheiden gedenkt, ohne den Zeugen vernommen zu haben.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe