BFH - Beschluss vom 30.09.2013
XI B 69/13
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; GG Art. 103 Abs. 1; FGO § 96 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 166
Vorinstanzen:
FG Saarland, vom 22.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1063/12

Umfang des rechtlichen Gehörs im finanzgerichtlichen Verfahren

BFH, Beschluss vom 30.09.2013 - Aktenzeichen XI B 69/13

DRsp Nr. 2013/24894

Umfang des rechtlichen Gehörs im finanzgerichtlichen Verfahren

1. NV: Das Gericht hat vor Erlass seines Urteils die von ihm durch einen Beweisbeschluss geschaffene Prozesslage mit der erforderlichen Klarheit wieder zu beseitigen, wenn es nicht mehr beabsichtigt, den Beweis zu erheben. 2. NV: Erörtert das Gericht mit den Beteiligten lediglich, welche Konsequenzen aus dem Nichterscheinen eines Zeugen zu ziehen seien, hat es nicht unmissverständlich zu erkennen gegeben, dass es den Beweisbeschluss nicht mehr ausführen wird.

Das Finanzgericht verletzt das Recht eines Beteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs, wenn es eine angeordnete Beweisaufnahme (hier: Vernehmung eines nicht erschienenen Zeugen) vor seiner Entscheidung nicht durchführt, ohne den Beteiligten einen unmissverständlichen Hinweis zu erteilen, dass die Beweisaufnahme nicht erfolgen wird.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; GG Art. 103 Abs. 1; FGO § 96 Abs. 2;

Gründe

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist Mutter des im Jahr 1991 geborenen Sohnes M, der im Jahr 2010 zum Zimmerer ausgebildet wurde. Sie bezog für M zunächst Kindergeld für Januar bis Dezember 2010 (Streitzeitraum).