BFH - Beschluss vom 05.03.2014
IX B 111/13
Normen:
FGO § 96 Abs. 2; GG Art. 103 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 887
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 17.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 2082/11

Umfang des rechtlichen Gehörs im finanzgerichtlichen Verfahren

BFH, Beschluss vom 05.03.2014 - Aktenzeichen IX B 111/13

DRsp Nr. 2014/6407

Umfang des rechtlichen Gehörs im finanzgerichtlichen Verfahren

NV: Wer sich im Termin fachkundig vertreten lässt, verliert dadurch grundsätzlich sein Rügerecht hinsichtlich einer etwaigen Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs durch eine unberechtigte Ablehnung eines Terminsverlegungsantrags.

Hat der Kläger sich im finanzgerichtlichen Verfahren im Termin zur mündlichen Verhandlung durch einen Prozessbevollmächtigten in Untervollmacht vertreten lassen, so verliert er das Recht, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Ablehnung eines Terminverlegungsantrags wegen Verhinderung des Prozessbevollmächtigten zu rügen.

Normenkette:

FGO § 96 Abs. 2; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts legen die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) keinen Revisionszulassungsgrund i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 bis Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dar. Die Geltendmachung der materiell-rechtlichen Unrichtigkeit der finanzgerichtlichen Entscheidung kann die Revisionszulassung grundsätzlich nicht rechtfertigen.