BFH - Beschluss vom 01.04.2014
V B 85/13
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; GG Art. 103 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 1048
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 24.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 32/11

Umfang des rechtlichen Gehörs im finanzgerichtlichen Verfahren

BFH, Beschluss vom 01.04.2014 - Aktenzeichen V B 85/13

DRsp Nr. 2014/7251

Umfang des rechtlichen Gehörs im finanzgerichtlichen Verfahren

NV: Die Rechtsfrage, ob ein Wanderarbeitnehmer Kindergeld nur für die Monate der Einkunftserzielung oder für das gesamte Jahr erhält, ist durch das Senatsurteil vom 24. Oktober 2012 V R 43/11 (BStBl II 2013, 491), dem sich sämtliche Kindergeldsenate des BFH angeschlossen haben, geklärt. Das FG verletzt nicht den Grundsatz des rechtlichen Gehörs, wenn es zu dieser Rechtfrage nicht mehr eingehend Stellung bezieht.

Ist das klägerische Vorbringen im Tatbestand des finanzgerichtlichen Urteils eingehend wiedergegeben, so ist davon auszugehen, dass das Finanzgericht es auch zur Kenntnis genommen hat.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe

1. Die Beschwerde ist unbegründet. Das Finanzgericht (FG) hat nicht in verfahrensfehlerhafter Weise (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) durch Übergehen des Begehrens des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) und Nichtvorlage an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) das rechtliche Gehör verletzt.