BFH - Beschluss vom 14.08.2014
X B 174/13
Normen:
ZPO § 227 Abs. 1; GG Art. 103 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 1725
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 31.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 338/12

Umfang des rechtlichen Gehörs im finanzgerichtlichen Verfahren

BFH, Beschluss vom 14.08.2014 - Aktenzeichen X B 174/13

DRsp Nr. 2014/14111

Umfang des rechtlichen Gehörs im finanzgerichtlichen Verfahren

1. NV: Ist das persönliche Erscheinen des Steuerpflichtigen zum Termin der mündlichen Verhandlung nicht angeordnet worden, muss bei seiner Verhinderung einem Terminsverlegungsantrag nicht stattgegeben werden; das Gericht kann auch aufgrund mündlicher Verhandlung entscheiden, obwohl er nicht erschienen war. 2. NV: Es besteht keine Informationsverpflichtung des Finanzamtes, wie die Kassenbuchführung vorzunehmen ist, da Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten eigenständige öffentlich-rechtliche Pflichten des Steuerpflichtigen sind, die unmittelbar kraft Gesetzes bestehen.

1. Die Nichtanordnung des persönlichen Erscheinens des Klägers ist nicht als wesentlicher Verfahrensmangel anzusehen. Vielmehr macht dies die insoweit maßgebliche Auffassung des Finanzgerichts deutlich, das persönliche Erscheinen des Klägers sei zur weiteren Sachverhaltsaufklärung nicht erforderlich. 2. Es stellt auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, wenn bei fehlender Anordnung des persönlichen Erscheinens des Klägers einem Terminverlegungsantrag nicht entsprochen wird.

Normenkette:

ZPO § 227 Abs. 1; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe