BFH - Beschluss vom 19.09.2014
IX B 101/13
Normen:
FgO § 79 Abs. 1 S. 2 Nr. 6; GG Art. 103 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2015, 214
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 19.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 12073/11

Umfang des rechtlichen Gehörs im finanzgerichtlichen Verfahren

BFH, Beschluss vom 19.09.2014 - Aktenzeichen IX B 101/13

DRsp Nr. 2014/18371

Umfang des rechtlichen Gehörs im finanzgerichtlichen Verfahren

1. NV: Hat das Gericht einen Zeugen zur mündlichen Verhandlung geladen und will es von der Vernehmung des Zeugen absehen, muss es die Beteiligten vor Erlass des Urteils unmissverständlich darauf hinweisen (vgl. BFH-Rechtsprechung). 2. NV: Ein mündlich erteilter Hinweis ist als wesentlicher Vorgang der Verhandlung in das Protokoll aufzunehmen.

Das Finanzgericht verletzt das Recht der Beteiligten auf rechtliches Gehör, wenn es einen Zeugen gem. § 79 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 FGO zur mündlichen Verhandlung hinzulädt und vor Erlass des Urteils nicht mit der erforderlichen Klarheit zu erkennen gibt, dass es nicht mehr beabsichtigt, den Zeugen zu vernehmen.

Normenkette:

FgO § 79 Abs. 1 S. 2 Nr. 6; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) und ihr Lebensgefährte sind hälftige Miteigentümer eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks. In dem Gebäude befinden sich zwei abgeschlossene Wohnungen. Seit der Fertigstellung des Gebäudes bewohnten die Klägerin und ihr Lebensgefährte die Wohnungen gemeinsam.