I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) und ihr Lebensgefährte sind hälftige Miteigentümer eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks. In dem Gebäude befinden sich zwei abgeschlossene Wohnungen. Seit der Fertigstellung des Gebäudes bewohnten die Klägerin und ihr Lebensgefährte die Wohnungen gemeinsam.
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