BFH - Beschluss vom 03.02.2015
V B 101/14
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2015, 696
Vorinstanzen:
Finanzgericht Baden-Württemberg, vom 05.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 1619/12

Umfang des rechtlichen Gehörs im finanzgerichtlichen Verfahren

BFH, Beschluss vom 03.02.2015 - Aktenzeichen V B 101/14

DRsp Nr. 2015/4261

Umfang des rechtlichen Gehörs im finanzgerichtlichen Verfahren

NV: Die Gerichte müssen selbst gesetzte Äußerungsfristen beachten und mit der Entscheidung bis zum Ablauf der Äußerungsfrist warten, auch wenn sie die Sache für entscheidungsreif halten und bereits ein Schriftsatz in laufender Frist eingegangen ist.

Das rechtliche Gehör einer Partei ist verletzt, wenn das Gericht eine Äußerungsfrist gesetzt hat und mit der Entscheidung nicht bis zum Ablauf der Äußerungsfrist zuwartet.

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 5. Juni 2014 12 K 1619/12 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Baden-Württemberg zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe

Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Streitsache an das Finanzgericht (FG) zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 115 Abs. 2 Nr. 3, § 116 Abs. 6, § 119 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung —FGO—). Das angefochtene Urteil beruht auf einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO).