BFH - Beschluss vom 13.03.2015
X B 138/14
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2015, 982
Vorinstanzen:
Sächsisches Finanzgericht, vom 24.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 157/14

Umfang des rechtlichen Gehörs im finanzgerichtlichen Verfahren

BFH, Beschluss vom 13.03.2015 - Aktenzeichen X B 138/14

DRsp Nr. 2015/7634

Umfang des rechtlichen Gehörs im finanzgerichtlichen Verfahren

1. NV: Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs ist verletzt, wenn das Gericht Sachvortrag, auf den es ankommen kann, nicht nur nicht ausdrücklich bescheidet, sondern überhaupt nicht berücksichtigt. 2. NV: In bestimmten Sonderfällen sind auch Beiträge zu solchen Versicherungen, die im Regelfall nur einen Sonderausgabentatbestand erfüllen, als Betriebsausgaben abziehbar (hier: Beiträge zu fondsgebundenen Rentenversicherungen mit hohem Prämienvolumen, wenn der Abschluss derartiger Versicherungsverträge in erster Linie der Liquiditätsverbesserung durch sofortige Erlangung hoher Provisionen im Rahmen eines "Provisionskarussells" dienen soll).

Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs umfasst die sog. Beachtungspflicht. Diese ist verletzt, wenn das Finanzgericht Äußerungen eines Verfahrensbeteiligten zu entscheidungserheblichen Fragen nicht zur Kenntnis nimmt bzw. bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung zieht.

Tenor

I. Das Rubrum des Urteils des Sächsischen Finanzgerichts vom 24. September 2014 8 K 157/14 wird in der Weise berichtigt, dass es dort nunmehr heißt: "wegen Einkommensteuer 2009 und 2010, Gewerbesteuermessbetrag 2009 und 2010, Umsatzsteuer 2009 und 2010, gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2009".