BFH - Beschluss vom 23.03.2015
VII B 167/14
Normen:
StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 4; GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 227;
Fundstellen:
BFH/NV 2015, 999
Vorinstanzen:
Finanzgericht Hamburg, vom 02.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 301/13

Umfang des rechtlichen Gehörs im finanzgerichtlichen Verfahren

BFH, Beschluss vom 23.03.2015 - Aktenzeichen VII B 167/14

DRsp Nr. 2015/8140

Umfang des rechtlichen Gehörs im finanzgerichtlichen Verfahren

NV: Kann der Kläger wegen einer hypertensiven Krise nicht an der mündlichen Verhandlung teilnehmen, reicht es zur Ablehnung einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 93 Abs. 3 Satz 2 FGO nicht aus, dass er bereits vor drei Jahren eine hypertensive Krise hatte und es zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung zu einer Entgleisung (Ohrensausen und erhöhte Blutdruckwerte) gekommen war. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Kläger nicht vertreten ist und es sich um den ersten Termin zur mündlichen Verhandlung handelt.

Die Ablehnung der Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung wegen krankheitsbedingter Abwesenheit des Klägers verletzt dessen rechtliches Gehör, wenn das Finanzgericht trotz einer nachgewiesenen Erkrankung darauf abstellt, dass diese bereits zu einem früheren Zeitpunkt aufgetreten sei und der Kläger sich daher um einen Vertreter habe bemühen müssen.

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 2. Oktober 2014 1 K 301/13 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Hamburg zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.

Normenkette:

StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 4; GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 227;

Gründe