BFH - Beschluss vom 06.07.2015
III B 168/14
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; FGO § 96 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2015, 1344
Vorinstanzen:
Finanzgericht München, vom 20.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 3514/13

Umfang des rechtlichen Gehörs im finanzgerichtlichen Verfahren

BFH, Beschluss vom 06.07.2015 - Aktenzeichen III B 168/14

DRsp Nr. 2015/15581

Umfang des rechtlichen Gehörs im finanzgerichtlichen Verfahren

1. NV: Greift der Steuerpflichtige eine Entscheidung des Finanzamts über die Ablehnung des Erlasses von Säumniszuschlägen mit der Klage an, kann er in diesem finanzgerichtlichen Verfahren keine Einwendungen geltend machen, die sich mit der Frage befassen, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe die betreffenden Säumniszuschläge entstanden sind. 2. NV: Einwendungen, die sich gegen den Grund oder die Höhe verwirkter Säumniszuschläge richten, sind mit einem Antrag auf Erlass eines Abrechnungsbescheids (§ 218 Abs. 2 der Abgabenordnung) geltend zu machen.

Der Anspruch einer Prozesspartei auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht, die Ausführungen zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Weiterhin hat das Gericht seine Entscheidung zu begründen, wobei erkennbar sein muss, dass eine Auseinandersetzung mit dem wesentlichen Vorbringen der Verfahrensbeteiligten stattgefunden hat. Dabei darf das Gericht Vorbringen außer Acht lassen, das nach seiner Auffassung unerheblich oder unsubstantiiert ist. Das rechtliche Gehör ist erst dann verletzt, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalls deutlich ergibt, dass das Gericht ein Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (z.B. BFH - - 22.04.2008).