BFH - Beschluss vom 18.07.2016
VI B 128/15
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 90 Abs. 1 S. 1; FGO § 91a Abs. 1 S. 1; GG Art. 103 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2016, 1752
Vorinstanzen:
Finanzgericht Münster, vom 01.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 2613/13

Umfang des rechtlichen Gehörs im finanzgerichtlichen Verfahren

BFH, Beschluss vom 18.07.2016 - Aktenzeichen VI B 128/15

DRsp Nr. 2016/16855

Umfang des rechtlichen Gehörs im finanzgerichtlichen Verfahren

1. NV: Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wird den Beteiligten rechtliches Gehör u.a. dadurch gewährt, dass sie Gelegenheit erhalten, sich zum Sachverhalt zu äußern, der einer gerichtlichen Entscheidung zugrunde gelegt werden soll. Wer davon keinen Gebrauch macht, kann keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend machen. Gleiches gilt, wenn das FG einem Beteiligten gestattet, an der mündlichen Verhandlung per Videokonferenz nach § 91a FGO teilzunehmen, der Beteiligte von dieser Möglichkeit aber keinen Gebrauch macht.