BFH - Beschluss vom 10.08.2016
VI B 10/16
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; FGO § 96 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2017, 45
Vorinstanzen:
Finanzgericht Münster, vom 10.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 753/13

Umfang des rechtlichen Gehörs im finanzgerichtlichen Verfahren

BFH, Beschluss vom 10.08.2016 - Aktenzeichen VI B 10/16

DRsp Nr. 2016/18762

Umfang des rechtlichen Gehörs im finanzgerichtlichen Verfahren

1. NV: Unzulässige Überraschungsentscheidungen können vorliegen, wenn das Finanzgericht von der in seinem Beweisbeschluss unmissverständlich zum Ausdruck gekommenen Rechtsansicht abweicht, ohne die Rechtsfragen nochmals zur Erörterung gestellt zu haben (BFH-Urteil vom 20. Juni 1967 II 73/63), oder wenn es ohne vorherige Anhörung der Beteiligten in einem bestimmten Streitpunkt zuungunsten des Klägers entscheidet, obwohl der Beklagte während des Klageverfahrens insoweit seinen vormaligen Rechtsstandpunkt aufgegeben hatte (BFH-Urteil vom 17. Mai 1995 X R 185/93). 2. NV: Der richterliche Hinweis nach § 76 Abs. 2 FGO soll in erster Linie zur Gewährleistung eines fairen Verfahrens, zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und zur Vermeidung von Überraschungsentscheidungen Schutz und Hilfestellung für die Beteiligten geben, ohne dass indes deren Eigenverantwortlichkeit dadurch eingeschränkt oder beseitigt wird. Der Erfolg einer Klage soll nicht an der Rechtsunerfahrenheit des Klägers, zumal in Formsachen, scheitern (BFH-Urteil vom 28. November 1991 XI R 13/90).