BFH - Beschluss vom 23.02.2017
IX B 2/17
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; FGO § 90 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2017, 746
HFR 2017, 517
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 28.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 144/14

Umfang des rechtlichen Gehörs im finanzgerichtlichen Verfahren

BFH, Beschluss vom 23.02.2017 - Aktenzeichen IX B 2/17

DRsp Nr. 2017/4714

Umfang des rechtlichen Gehörs im finanzgerichtlichen Verfahren

Es verstößt gegen den Grundsatz auf Gewährung rechtlichen Gehörs, wenn das Finanzgericht nach der mündlichen Verhandlung ein Schreiben des Klägers mit neuen rechtlichen Gesichtspunkten nicht an das Finanzamt übermittelt und ohne Berücksichtigung vom Finanzamt bereits angekündigten neuen rechts- und Sachvortrag ohne erneute mündliche Verhandlung entscheidet.

Tenor

Auf die Beschwerde des Beklagten wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 28. November 2016 3 K 144/14 aufgehoben.

Die Sache wird an das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; FGO § 90 Abs. 2;

Gründe

I. Die Kläger und Beschwerdegegner (Kläger) wurden in den Streitjahren 2009 und 2010 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Veranlagungen erfolgten zunächst erklärungsgemäß. Im Rahmen einer Betriebsprüfung bei der Klägerin kam es zum Streit über verschiedene Punkte, u.a. um die Erfassung eines Gewinns aus der Übertragung eines Sand– und Kiesvorkommens in Höhe von insgesamt ... €.