BFH - Beschluss vom 08.05.2017
X B 150/16
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2017, 1185
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 14.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 11251/15

Umfang des rechtlichen Gehörs im finanzgerichtlichen Verfahren

BFH, Beschluss vom 08.05.2017 - Aktenzeichen X B 150/16

DRsp Nr. 2017/8948

Umfang des rechtlichen Gehörs im finanzgerichtlichen Verfahren

Das Gericht verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn es ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ohne dem anderen Verfahrensbeteiligten einen Schriftsatz mit einer Antragsänderung zur Kenntnis gebracht zu haben.

Das Recht des Finanzamts auf rechtliches Gehör gem. § 103 Abs. 1 GG ist verletzt, wenn das Finanzgericht einen Schriftsatz des Klägers bei der Urteilsfindung berücksichtigt, ohne diesen dem Finanzamt zu ermitteln und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Tenor

Auf die Beschwerde des Beklagten wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 14. Oktober 2016 2 K 11251/15 aufgehoben, soweit es den Antrag auf Änderung der Einkommensteuer 2009 betrifft.

Die Sache wird insoweit an das Niedersächsische Finanzgericht zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe