BFH - Beschluss vom 07.07.2017
V B 168/16
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; FGO § 126 Abs. 4;
Fundstellen:
BFH/NV 2017, 1445
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 30.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 404/15

Umfang des rechtlichen Gehörs im finanzgerichtlichen Verfahren

BFH, Beschluss vom 07.07.2017 - Aktenzeichen V B 168/16

DRsp Nr. 2017/12195

Umfang des rechtlichen Gehörs im finanzgerichtlichen Verfahren

1. NV: § 126 Abs. 4 FGO ist im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision entsprechend anzuwenden. 2. NV: Beim Vorliegen absoluter Revisionsgründe (§ 119 FGO) findet § 126 Abs. 4 FGO grundsätzlich keine Anwendung; etwas anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn das FG die Klage abgewiesen hat und feststeht, dass sich diese Abweisung --ungeachtet des Vorliegens eines Verfahrensfehlers-- wegen einer fehlenden Sachurteilsvoraussetzung (im Streitfall: Versäumung der Klagefrist) als zutreffend erweist.

Die Nichtzulassungsbeschwerde kann nicht auf den absoluten Revisionsgrund der Versagung rechtlichen Gehörs gestützt werden, wenn das Finanzgericht die Klage – jedenfalls im Ergebnis – zu Recht als unzulässig abgewiesen hat, dass ich in diesem Fall die behauptete Gehörsverletzung nicht zu Lasten des Klägers ausgewirkt hat.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 30. Juli 2015 6 K 404/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; FGO § 126 Abs. 4;

Gründe