BFH - Beschluss vom 03.08.2017
IX B 63/17
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1;
Fundstellen:
AO-StB 2017, 343
BFH/NV 2017, 1451
HFR 2017, 1053
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 04.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 6012/15

Umfang des rechtlichen Gehörs im finanzgerichtlichen Verfahren

BFH, Beschluss vom 03.08.2017 - Aktenzeichen IX B 63/17

DRsp Nr. 2017/13739

Umfang des rechtlichen Gehörs im finanzgerichtlichen Verfahren

1. NV: Das rechtliche Gehör ist verletzt, wenn die Klägerin zur vom FG angesetzten mündlichen Verhandlung irrtümlich abgeladen worden ist und der mündlichen Verhandlung deshalb fernbleibt. 2. NV: Zu den in den Gerichtsakten i.S. des § 78 Abs. 1 FGO aufzubewahrenden Schriftstücken zählen auch die an die Verfahrensbeteiligten übermittelten Aufhebungsschreiben des Termins zur mündlichen Verhandlung.

Es stellt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, wenn das Finanzgericht eine mündliche Verhandlung durchführt, obwohl die Beteiligten zuvor - wenn auch auf einem Irrtum der Geschäftsstelle beruhend - abgeladen worden sind.

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 4. April 2017 6 K 6012/15 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Berlin-Brandenburg zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe

I. Die durch eine Prozessbevollmächtigte vertretene Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) wurde vom Finanzgericht (FG) mit Telefax vom 14. Februar 2017 gegen Empfangsbekenntnis zum Termin zur mündlichen Verhandlung am 4. April 2017 geladen.