BFH - Beschluss vom 22.08.2017
VII B 23/17
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2017, 1633
Vorinstanzen:
Finanzgericht Münster, vom 25.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 4112/15

Umfang des rechtlichen Gehörs im finanzgerichtlichen Verfahren

BFH, Beschluss vom 22.08.2017 - Aktenzeichen VII B 23/17

DRsp Nr. 2017/15164

Umfang des rechtlichen Gehörs im finanzgerichtlichen Verfahren

1. NV: Nach dem klaren und eindeutigen Wortlaut des Gesetzes ist der Vermögensverfall bei einer Eintragung des Steuerberaters in das Schuldnerverzeichnis des § 882b ZPO ungeachtet der Gründe, die zu der Anordnung der Eintragung geführt haben, zu vermuten. 2. NV: Die aus der Eintragung des Steuerberaters in das Schuldnerverzeichnis folgende gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls kann widerlegt werden, wenn der Steuerberater durch die genaue Angabe von Tatsachen substantiiert darlegt und beweist, dass im Einzelfall trotz der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis kein Vermögensverfall gegeben ist. 3. NV: Der Steuerberater hat hierfür seine aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie alle gegen ihn erhobenen Forderungen umfassend, belegmäßig und nachvollziehbar offenzulegen und anzugeben, ob und welche Vereinbarungen mit den Gläubigern getroffen worden sind, die erwarten lassen, dass die Schulden in geordneter Weise und in absehbarer Zeit beglichen werden können. 4. NV: Die dem vermuteten Vermögensverfall entgegengesetzte Angabe vorhandener Vermögenswerte des Steuerberaters, die zur Begleichung der Verbindlichkeiten reichen, erfordert außerdem den Nachweis, dass diese auch tatsächlich zur Schuldentilgung eingesetzt werden können und sollen.