BFH - Beschluss vom 04.09.2017
IX B 46/17
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; GG Art. 103 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2017, 1618
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 22.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 10103/16

Umfang des rechtlichen Gehörs im finanzgerichtlichen Verfahren

BFH, Beschluss vom 04.09.2017 - Aktenzeichen IX B 46/17

DRsp Nr. 2017/15165

Umfang des rechtlichen Gehörs im finanzgerichtlichen Verfahren

Würdigt das FG das Vorbringen des Klägers und kommt es hinsichtlich der Möglichkeit, innerhalb der vom FG gesetzten Ausschlussfrist das Klagebegehren zu bezeichnen und mögliche Rechtsverletzungen darzulegen, zu einer anderen Auffassung als der Kläger, kann dies eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht begründen.

Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs i.S. von Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht nicht, der tatsächlichen Würdigung oder der Rechtsansicht eines Beteiligten zu folgen.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 22. Februar 2017 9 K 10103/16 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet.

Der vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) vorgebrachte Verfahrensfehler in Gestalt einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 115 Abs. 2 Nr. 3, § 96 Abs. 2 der Finanzgerichts-ordnung —FGO—, Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes —GG—) liegt nicht vor.