BFH - Beschluss vom 07.09.2017
IX B 62/17
Normen:
EStG § 22 Nr. 3; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; GG Art. 103 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2018, 44
Vorinstanzen:
FG München, vom 23.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 2180/15

Umfang des rechtlichen Gehörs im finanzgerichtlichen Verfahren

BFH, Beschluss vom 07.09.2017 - Aktenzeichen IX B 62/17

DRsp Nr. 2017/15715

Umfang des rechtlichen Gehörs im finanzgerichtlichen Verfahren

Das FG trifft eine unzulässige Überraschungsentscheidung, wenn es sein Urteil tragend auf eine rechtliche Würdigung stützt, die im Verlauf des Verfahrens weder vom FG noch von den Verfahrensbeteiligten angesprochen worden war.

Das Finanzgericht verletzt das Recht eines Beteiligten auf rechtliches Gehör, wenn das Urteil auf einen rechtlichen oder tatsächlichen Aspekt gestützt wird, der im Verlauf des Verfahrens weder von Seiten des Gerichts, noch der Beteiligten angesprochen wurde und den auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nicht in sein Prozessverhalten einbeziehen musste.

Tenor

Auf die Beschwerde des Beklagten wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts München vom 23. März 2017 11 K 2180/15 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht München zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.

Normenkette:

EStG § 22 Nr. 3; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe

I. Die Beteiligten streiten um das Vorliegen sonstiger Leistungen i.S. des § 22 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG).