BFH - Beschluss vom 06.07.2012
V B 103/11
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 109;
Vorinstanzen:
FG des Saarlandes, vom 13.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1450/10

Umfang des rechtlichen Gehörs im finanzgerichtlichen Verfahren; Verbot der Überraschungsentscheidung; Voraussetzungen einer Ergänzung des finanzgerichtlichen Urteils

BFH, Beschluss vom 06.07.2012 - Aktenzeichen V B 103/11

DRsp Nr. 2012/20148

Umfang des rechtlichen Gehörs im finanzgerichtlichen Verfahren; Verbot der Überraschungsentscheidung; Voraussetzungen einer Ergänzung des finanzgerichtlichen Urteils

1. NV: Die Aufforderung, einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen, ist eine prozessleitende Verfügung, die nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann. 2. NV: Hat das Finanzgericht den Kläger aufgefordert, einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen, so gilt die Aufforderung für das gesamte Verfahren. Das gilt auch nach einer Zurückverweisung durch den Bundesfinanzhof, die kein neues Verfahren vor dem Finanzgericht eröffnet.

1. Ein Antrag auf Urteilsergänzung setzt voraus, dass der Antragsteller Streitgegenstände benennt, die bei der Entscheidung übersehen worden sein könnten. 2. Das Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren, verpflichtet das Gericht nicht, den Beteiligten die für die Entscheidung maßgeblichen Gesichtspunkte anzudeuten und sie mit ihnen umfassend zu erwarten. Eine unzulässige Überraschungsentscheidung ist hingegen nur dann gegeben, wenn das Gericht seine Entscheidung auf einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt gestützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben hat, mit der auch ein kundiger Beteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht rechnen musste.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 109;

Gründe

I.