BFH - Beschluss vom 04.07.2019
VIII B 51/19
Normen:
FGO § 78 Abs. 3 Satz 1;
Fundstellen:
AO-StB 2019, 302
BB 2020, 2268
BFH/NV 2019, 1235
DStR 2019, 2383
DStRE 2020, 958
FamRZ 2019, 1875
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 05.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 8201/18

Umfang des rechtlichen Gehörs im finanzgerichtlichen VerfahrenAnspruch auf Akteneinsicht in den Büroräumen des Prozessbevollmächtigten

BFH, Beschluss vom 04.07.2019 - Aktenzeichen VIII B 51/19

DRsp Nr. 2019/13060

Umfang des rechtlichen Gehörs im finanzgerichtlichen Verfahren Anspruch auf Akteneinsicht in den Büroräumen des Prozessbevollmächtigten

1. NV: Die Kanzleiräume des Prozessbevollmächtigten sind keine Diensträume i.S. des § 78 Abs. 3 Satz 1 FGO. 2. NV: In Ausnahmefällen kann der Anspruch der Beteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs und Waffengleichheit einen Anspruch auf Akteneinsicht in den Kanzleiräumen des Prozessbevollmächtigten begründen.

Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 05.03.2019 - 8 K 8201/18 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 78 Abs. 3 Satz 1;

Gründe

I.