BFH - Beschluss vom 03.08.2015
III B 154/14
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; FGO § 90 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2015, 1593
Vorinstanzen:
Finanzgericht München, vom 04.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 1932/14

Umfang des rechtlichen Gehörs im finanzgerichtlichen VerfahrenAnspruch der Beteiligten auf Durchführung einer mündlichen VerhandlungUmfang des Verzichts auf mündliche Verhandlung

BFH, Beschluss vom 03.08.2015 - Aktenzeichen III B 154/14

DRsp Nr. 2015/16151

Umfang des rechtlichen Gehörs im finanzgerichtlichen Verfahren Anspruch der Beteiligten auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung Umfang des Verzichts auf mündliche Verhandlung

NV: Verzichten die Beteiligten in einem Termin zur mündlichen Verhandlung auf eine weitere mündliche Verhandlung und erlässt das FG später einen Beschluss über die Einholung eines Sachverständigengutachtens, so ist der Verzicht dadurch verbraucht mit der Folge, dass das Urteil nicht ohne eine weitere mündliche Verhandlung ergehen kann.

Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung auf eine weitere mündliche Verhandlung verzichtet, so bezieht sich dies stets auf die nächste Sachentscheidung. Hat das Gericht im Anschluss an die mündliche Verhandlung einen Beweisbeschluss erlassen und ein Sachverständigengutachten eingeholt, so ist der Verzicht verbraucht und vor der das Verfahren abschließenden Entscheidung erneut eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts München vom 4. Dezember 2014 9 K 1932/14 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht München zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; FGO § 90 Abs. 1;

Gründe