BFH - Beschluss vom 21.08.2014
IX B 48/14
Normen:
ZPO § 227 Abs. 1; GG Art. 103 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 1896
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 28.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 2065/11

Umfang des rechtlichen Gehörs im finanzgerichtlichen VerfahrenAnspruch der Beteiligten auf Verlegung eines Termins zur mündichen Verhandlung

BFH, Beschluss vom 21.08.2014 - Aktenzeichen IX B 48/14

DRsp Nr. 2014/15646

Umfang des rechtlichen Gehörs im finanzgerichtlichen Verfahren Anspruch der Beteiligten auf Verlegung eines Termins zur mündichen Verhandlung

NV: Ob im Einzelfall eine Terminverlegung gerechtfertigt ist, hat das FG anhand sämtlicher ihm bekannter Umstände zu beurteilen. Dabei kann es auch das Verhalten während des Verfahrens und die Erfüllung bzw. Nichterfüllung von Mitwirkungspflichten oder andere Umstände berücksichtigen, die auf das Bestehen einer Prozessverschleppungsabsicht schließen lassen.

Es stellt sich nicht als Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, wenn das Finanzgericht ein Terminverlegungsgesuch mit ausführlicher Begründung ablehnt und dabei insbesondere darauf abhebt, dass ein vorgelegtes ärztliches Attest eine andere Diagnose nennt als der einen Tag zuvor gestellte Verlegungsantrag und dass es dem Kläger möglich war, einen Arzt über eine Entfernung von 83 km von seinem Wohnort zu konsultieren, nicht aber zum Termin anzureisen.

Normenkette:

ZPO § 227 Abs. 1; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe

Die allein auf eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes i.V.m. § 227 Abs. 1 der Zivilprozessordnung) in Gestalt der Ablehnung des Antrags auf Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung am 28. Januar 2014 gestützte Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.