BFH - Beschluss vom 31.08.2015
VI B 13/15
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; GG Art. 103 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2015, 1672
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 10.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 571/14

Umfang des rechtlichen Gehörs im finanzgerichtlichen VerfahrenAusgestaltung des Akteneinsichtsrechts

BFH, Beschluss vom 31.08.2015 - Aktenzeichen VI B 13/15

DRsp Nr. 2015/18550

Umfang des rechtlichen Gehörs im finanzgerichtlichen Verfahren Ausgestaltung des Akteneinsichtsrechts

1. NV: Zum Verfahren des Arbeitgebers wegen Anfechtung der Anordnung einer Lohnsteuer-Außenprüfung sind weder die Arbeitnehmer noch die Rentenversicherungsträger notwendig beizuladen. Die Beiladung der Rentenversicherungsträger ist insbesondere nicht im Hinblick auf § 42f Abs. 4 EStG notwendig. 2. NV: Hat ein Berechtigter Akteneinsicht beantragt, ist ihm diese unverzüglich zu gewähren. Für die Vornahme der Akteneinsicht und eine etwaige Stellungnahme muss vor der mündlichen Verhandlung ein ausreichender Zeitraum verbleiben. 3. NV: Wird Akteneinsicht erst kurz vor der mündlichen Verhandlung beantragt, reicht auch die Möglichkeit der Akteneinsicht in der mündlichen Verhandlung aus, wenn eine sofortige Stellungnahme ohne Schwierigkeiten machbar ist. Genügt dies dem Berechtigten nicht, muss er Vertagung beantragen. 4. NV: Mangelnde Vorbereitung eines Beteiligten, die insbesondere auch in der Beantragung von Akteneinsicht "in letzter Minute" liegen kann, ist kein erheblicher Grund für eine Terminänderung.

Das rechtliche Gehör des Klägers im finanzgerichtlichen Verfahren ist nicht verletzt, wenn er am Tag vor der mündlichen Verhandlung Akteneinsicht beantragt hat und ihm diese vor dem Termin für 20 Minuten gewährt wird.

Tenor