BFH - Beschluss vom 31.08.2015
VI B 14/15
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; GG Art. 103 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 10.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 601/14

Umfang des rechtlichen Gehörs im finanzgerichtlichen VerfahrenAusgestaltung des Akteneinsichtsrechts

BFH, Beschluss vom 31.08.2015 - Aktenzeichen VI B 14/15

DRsp Nr. 2015/18551

Umfang des rechtlichen Gehörs im finanzgerichtlichen Verfahren Ausgestaltung des Akteneinsichtsrechts

Das rechtliche Gehör des Klägers im finanzgerichtlichen Verfahren ist nicht verletzt, wenn er am Tag vor der mündlichen Verhandlung Akteneinsicht beantragt hat und ihm diese vor dem Termin für 20 Minuten gewährt wird.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 10. Dezember 2014 4 K 601/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend gemachten Verfahrensmängel nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegen nicht vor oder sind nicht entsprechend den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt worden. Die im Übrigen geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), der Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO) und der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO) wurden schon nicht in den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechender Weise dargelegt.

1. Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Revision nicht wegen eines Verfahrensmangels nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO zuzulassen.