BFH - Beschluss vom 16.06.2020
VIII B 151/19
Normen:
ZPO § 227 Abs. 1 Satz 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3;
Fundstellen:
AO-StB 2020, 342
BB 2020, 2005
BB 2020, 2215
BFH/NV 2020, 1387
BStBl II 2020, 715
DStRE 2020, 1328
Vorinstanzen:
FG München, vom 05.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 685/18

Umfang des rechtlichen Gehörs im finanzgerichtlichen VerfahrenBegriff des wichtigen Grundes im Sinne von § 227 Abs. 1 ZPOVerletzung des rechtlichen Gehörs durch Ablehnung einer Terminsverlegung in der Hauptferienzeit nach Mandatsniederlegung des Verfahrensbevollmächtigten

BFH, Beschluss vom 16.06.2020 - Aktenzeichen VIII B 151/19

DRsp Nr. 2020/12740

Umfang des rechtlichen Gehörs im finanzgerichtlichen Verfahren Begriff des wichtigen Grundes im Sinne von § 227 Abs. 1 ZPO Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Ablehnung einer Terminsverlegung in der Hauptferienzeit nach Mandatsniederlegung des Verfahrensbevollmächtigten

Es liegt ein erheblicher Grund für die Verlegung eines Termins zur mündlichen Verhandlung nach § 155 FGO i.V.m. § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO vor, wenn das FG unmittelbar nach der Niederlegung des Mandats durch den Prozessbevollmächtigten den Termin zur mündlichen Verhandlung während der Hauptferienzeit bestimmt und die Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht nicht einfach ist.

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts München vom 05.09.2019 – 11 K 685/18 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht München zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.

Normenkette:

ZPO § 227 Abs. 1 Satz 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

I.

Streitig ist in der Sache u.a., ob dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) Einkünfte aus einer ausländischen Familienstiftung zuzurechnen sind.