BFH - Beschluss vom 15.11.2017
I B 27/17
Normen:
AO § 169 Abs. 2 Satz 2, § 370 Abs. 1; FGO § 74, § 76 Abs. 1, § 81 Abs. 1 Satz 2, § 96 Abs. 2; GG Art. 103 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2018, 542
Vorinstanzen:
FG München, vom 07.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 3154/15

Umfang des rechtlichen Gehörs im finanzgerichtlichen VerfahrenPflicht des Finanzgerichts zur Berücksichtigung unsubstantiierter BeweisanträgeEntscheidung des Finanzgerichts über das Vorliegen einer Steuerhinterziehung als Voraussetzung einer Verlängerung der Festsetzungsfrist

BFH, Beschluss vom 15.11.2017 - Aktenzeichen I B 27/17

DRsp Nr. 2018/3324

Umfang des rechtlichen Gehörs im finanzgerichtlichen Verfahren Pflicht des Finanzgerichts zur Berücksichtigung unsubstantiierter Beweisanträge Entscheidung des Finanzgerichts über das Vorliegen einer Steuerhinterziehung als Voraussetzung einer Verlängerung der Festsetzungsfrist

1. NV: Unsubstantiierten Beweisanträgen eines Beteiligten muss das FG nicht nachgehen. 2. NV: Die Finanzgerichte haben den Tatbestand der Steuerhinterziehung als Voraussetzung einer auf zehn Jahre verlängerten Festsetzungsfrist in eigener Zuständigkeit nach den Verfahrensvorschriften der AO und der FGO zu prüfen. Eine Pflicht zur Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung im Strafverfahren besteht nicht.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 7. Februar 2017 2 K 3154/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

AO § 169 Abs. 2 Satz 2, § 370 Abs. 1; FGO § 74, § 76 Abs. 1, § 81 Abs. 1 Satz 2, § 96 Abs. 2; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war bis 31. Juli 2007 bei der A GmbH angestellt. Für den Verlust seines Arbeitsplatzes erhielt der Kläger im August 2007 von der vormaligen Arbeitgeberin eine Abfindungszahlung von ... €.