BFH - Beschluss vom 02.08.2016
X B 10/16
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 227; FGO § 96 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2017, 43
Vorinstanzen:
Finanzgericht Münster, vom 11.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 2904/12

Umfang des rechtlichen Gehörs im finanzgerichtlichen VerfahrenPflicht des Finanzgerichts zur Vertagung auf Antrag eines Beteiligten

BFH, Beschluss vom 02.08.2016 - Aktenzeichen X B 10/16

DRsp Nr. 2016/18329

Umfang des rechtlichen Gehörs im finanzgerichtlichen Verfahren Pflicht des Finanzgerichts zur Vertagung auf Antrag eines Beteiligten

1. NV: Lehnt das FG den Antrag eines Beteiligten auf Aufhebung, Verlegung oder Vertagung eines Termins zur mündlichen Verhandlung zu Unrecht ab, liegt darin ein Verstoß gegen das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs. 2. NV: Auch Schlussfolgerungen aus unstreitigen Tatsachen, die bisher nicht gezogen wurden und überraschend sind, gebieten die Gewährung rechtlichen Gehörs. 3. NV: Dem Anspruch auf rechtliches Gehör ist nicht immer genügt, wenn die Beteiligten die Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb einer mündlichen Verhandlung haben.

Das rechtliche Gehör des Klägers in einem finanzgerichtlichen Verfahren, dessen Gegenstand die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen ist, ist verletzt, wenn das Finanzgericht zu erkennen gibt, dass es eine neue, bisher nicht thematisierte Schätzungsmethode anwenden wolle und einen Antrag des Klägers auf Vertagung, um hierauf noch ergänzend vortragen zu können, ablehnt.

Tenor

Auf die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 11. Dezember 2015 14 K 2904/12 E,G aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Münster zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.

Normenkette: