BFH - Beschluss vom 16.04.2015
XI S 7/15
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1;
Fundstellen:
AO-StB 2015, 205
BFH/NV 2015, 1096

Umfang des rechtlichen Gehörs im finanzgerichtlichen VerfahrenUmfang der gerichtlichen Hinweispflicht

BFH, Beschluss vom 16.04.2015 - Aktenzeichen XI S 7/15

DRsp Nr. 2015/9721

Umfang des rechtlichen Gehörs im finanzgerichtlichen Verfahren Umfang der gerichtlichen Hinweispflicht

1. NV: Ein Anspruch auf Einsicht in Akten, die dem Gericht nicht vorliegen und die das Gericht für seine Entscheidung nicht benötigt, besteht nicht. 2. NV: Dem Antrag auf Akteneinsicht fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn die Akteneinsicht unter keinem denkbaren Gesichtspunkt geeignet ist, dem Rechtsschutz in dem betreffenden Verfahren zu dienen.

Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist erst dann verletzt, wenn das Gericht einen Hinweis auf einen entscheidungserheblichen rechtlichen Gesichtspunkt unterlässt, mit dem auch ein gewissenhafter und rechtskundiger Prozessbeteiligter nicht zu rechnen braucht. Insbesondere braucht das Gericht einen rechtskundigen Kläger nicht darauf hinzuweisen, dass ein Verfahrensmangel nur dann die Zulassung der Revision rechtfertigt, wenn die angefochtene Entscheidung auf ihm „beruhen kann“, und bei der Prüfung, ob ein solcher Verfahrensmangel vorliegt, im Allgemeinen von der materiell-rechtlichen Auffassung des Gerichts auszugehen ist.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe