BFH - Urteil vom 15.04.2015
VIII R 65/13
Normen:
FGO § 76 Abs. 1; FGO § 96 Abs. 2; GG Art. 103 Abs. 1;
Vorinstanzen:
Finanzgericht Berlin-Brandenburg, vom 16.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 10073/10

Umfang des rechtlichen Gehörs im finanzgerichtlichen VerfahrenUmfang der Sachaufklärungspflicht

BFH, Urteil vom 15.04.2015 - Aktenzeichen VIII R 65/13

DRsp Nr. 2015/13152

Umfang des rechtlichen Gehörs im finanzgerichtlichen Verfahren Umfang der Sachaufklärungspflicht

Der Anspruch auf rechtliches Gehör gem. § 96 Abs. 2 FGO gebietet, nicht ohne sachliche Beurteilung rechtzeitig angebrachten Vortrags über eine Klage zu entscheiden.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 16. Mai 2013 10 K 10073/10 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Berlin-Brandenburg zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

Normenkette:

FGO § 76 Abs. 1; FGO § 96 Abs. 2; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob bei der Einkommensteuerveranlagung des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) für das Streitjahr 2002 negative Einnahmen bei den Einkünften aus Kapitalvermögen in Höhe von 8.132,10 € zu berücksichtigen sind.

Dies lehnte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt —FA—) ab.