BFH - Beschluss vom 11.10.2016
III B 21/16
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; FGO § 79 Abs. 1 S. 2 Nr. 6;
Fundstellen:
AO-StB 2017, 102
BFH/NV 2017, 315
Vorinstanzen:
Sächsisches Finanzgericht, vom 16.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1385/11

Umfang des rechtlichen Gehörs im finanzgerichtlichen VerfahrenVerkündung einer Entscheidung trotz Nichterscheinen eines Zeugen

BFH, Beschluss vom 11.10.2016 - Aktenzeichen III B 21/16

DRsp Nr. 2017/1277

Umfang des rechtlichen Gehörs im finanzgerichtlichen Verfahren Verkündung einer Entscheidung trotz Nichterscheinen eines Zeugen

1. NV: Will das Gericht von der Vernehmung eines geladenen, aber zum Termin nicht erschienenen Zeugen absehen, muss es die Beteiligten vor Erlass des Urteils unmissverständlich darauf hinweisen (vgl. BFH-Beschluss vom 17. Oktober 2013 II B 31/13, BFH/NV 2014, 68), es sei denn, das Gericht kann aufgrund besonderer objektiver Umstände ausnahmsweise davon ausgehen, dass sich die Beweisaufnahme auch aus der Sicht der Beteiligten zweifelsfrei erledigt hat (vgl. BFH-Beschluss vom 19. September 2014 IX B 101/13, BFH/NV 2015, 214). 2. NV: Teilt das FG zu Beginn der Sitzung den Beteiligten mündlich den Verzicht auf die Einvernahme des geladenen Zeugen mit, weil es nach Prüfung der Sachlage und der vorhandenen Unterlagen die Einvernahme nicht für erforderlich hält, muss der mündlich erteilte Hinweis als wesentlicher Vorgang der Verhandlung in das Protokoll aufgenommen werden (§ 94 FGO i.V.m. § 160 Abs. 2 ZPO).

1. Hat das Gericht einen Zeugen gem. § 79 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 FGO zur mündlichen Verhandlung geladen, so können die Beteiligten grundsätzlich davon ausgehen, dass es die Zeugenvernehmung als erforderlich ansieht und zuvor kein Urteil erlassen wird.