BFH - Beschluss vom 18.11.2016
IX B 70/16
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 227 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2017, 309
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 11.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1041/15

Umfang des rechtlichen Gehörs im finanzgerichtlichen VerfahrenVerlegung eines Termins zur mündlichen Verhandlung wegen Verhinderung des Verfahrensbevollmächtigten

BFH, Beschluss vom 18.11.2016 - Aktenzeichen IX B 70/16

DRsp Nr. 2017/381

Umfang des rechtlichen Gehörs im finanzgerichtlichen Verfahren Verlegung eines Termins zur mündlichen Verhandlung wegen Verhinderung des Verfahrensbevollmächtigten

1. NV: Ob im Einzelfall eine Terminsverlegung gerechtfertigt ist, hat das FG anhand sämtlicher ihm bekannter Umstände zu beurteilen. 2. NV: Dabei kann es auch das Verhalten des Prozessbevollmächtigten während des Verfahrens und die Erfüllung bzw. Nichterfüllung von Mitwirkungspflichten oder andere Umstände berücksichtigen, die auf das Bestehen einer Prozessverschleppungsabsicht schließen lassen.

Das rechtliche Gehör der klagenden Partei ist nicht verletzt, wenn das Finanzgericht eine Verlegung des Termins wegen Verhinderung des Verfahrensbevollmächtigten unter Hinweis darauf ablehnt, eine Verhinderung der übrigen Mitglieder der Sozietät sei nicht hinreichend dargelegt.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 11. Mai 2016 5 K 1041/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 227 Abs. 1;

Gründe

Die Beschwerde ist nicht begründet.