BFH - Beschluss vom 29.09.2023
IX B 97/22
Normen:
FGO § 96 Abs. 2, § 115 Abs. 2, § 116 Abs. 3 Satz 3, § 155 Satz 1; GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 295 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 15.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 107/20

Umfang des rechtlichen Gehörs im finanzgerichtlichen VerfahrenVerletzung des rechtlichen Gehörs des in der mündlichen Verhandlung nicht erschienenen BeteiligtenAnforderungen an die Darlegung eines Zulassungsgrundes

BFH, Beschluss vom 29.09.2023 - Aktenzeichen IX B 97/22

DRsp Nr. 2023/13206

Umfang des rechtlichen Gehörs im finanzgerichtlichen Verfahren Verletzung des rechtlichen Gehörs des in der mündlichen Verhandlung nicht erschienenen Beteiligten Anforderungen an die Darlegung eines Zulassungsgrundes

1. NV: Erscheint der Beteiligte nicht in der mündlichen Verhandlung und lässt er damit die Gelegenheit verstreichen, sein schriftsätzliches Vorbringen zu ergänzen und zu vertiefen, kann er sich nicht auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs berufen. 2. NV: In der bloßen Rüge, das Finanzgericht habe Bundesrecht verletzt, liegt keine Darlegung eines Zulassungsgrundes.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 15.02.2022 – 12 K 107/20 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 96 Abs. 2, § 115 Abs. 2, § 116 Abs. 3 Satz 3, § 155 Satz 1; GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 295 Abs. 1;

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet.

Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) angeführten Revisionszulassungsgründe liegen —soweit sie in einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Weise dargelegt wurden— nicht vor.