BFH - Beschluss vom 17.07.2014
XI B 87/13
Normen:
ZPO § 227; GG Art. 103 Abs. 1;
Fundstellen:
AnwBl 2015, 101
BFH/NV 2014, 1891
Vorinstanzen:
FG München, vom 26.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 373/13

Umfang des rechtlichen Gehörs im finanzgerichtlichen VerfahrenVerletzung des rechtlichen Gehörs durch Ablehnung eines Terminverlegungsantrags

BFH, Beschluss vom 17.07.2014 - Aktenzeichen XI B 87/13

DRsp Nr. 2014/15162

Umfang des rechtlichen Gehörs im finanzgerichtlichen Verfahren Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Ablehnung eines Terminverlegungsantrags

1. NV: Die Verhinderung eines Prozessvertreters ist kein erheblicher Grund für eine Terminsänderung, wenn die Prozessvollmacht einer Sozietät erteilt worden ist und der Termin durch ein anderes Mitglied der Sozietät sachgerecht wahrgenommen werden kann. 2. NV: Wird eine Terminsverlegung unter Hinweis auf eine Erkrankung beantragt, muss das vorgelegte Attest regelmäßig eine Diagnose enthalten, die dem Gericht eine eigene Beurteilung der Reise- bzw. Verhandlungsunfähigkeit des Betreffenden ermöglicht; ggf. hat das Gericht Gelegenheit zur weiteren Glaubhaftmachung zu geben. 3. NV: Einem Beweisantritt, mit dem das Beweisthema und das voraussichtliche Ergebnis der Beweisaufnahme in Bezug auf einzelne konkrete Tatsachen nicht genau angegeben werden, muss das Gericht nicht nachkommen.

Die Verhinderung eines Prozessvertreters ist nicht als erheblicher Grund i.S. von § 227 Abs. 1 ZPO anzusehen, wenn die Prozessvollmacht einer Sozietät erteilt worden ist und der betreffende Termin durch ein anderes Mitglied der Sozietät sachgerecht wahrgenommen werden kann.

Normenkette:

ZPO § 227; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe