BFH - Beschluss vom 05.11.2014
I B 196/13
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; FGO § 96 Abs. 2;

Umfang des rechtlichen Gehörs im finanzgerichtlichen VerfahrenVerletzung des rechtlichen Gehörs durch Erlass einer Überraschungsentscheidung

BFH, Beschluss vom 05.11.2014 - Aktenzeichen I B 196/13

DRsp Nr. 2015/1296

Umfang des rechtlichen Gehörs im finanzgerichtlichen Verfahren Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Erlass einer Überraschungsentscheidung

NV: Verstöße gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze stellen in der Regel materiell-rechtliche Fehler dar; sie sind deshalb der Nachprüfung des BFH im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde grundsätzlich entzogen.

Eine Überraschungsentscheidung liegt nicht vor, wenn sämtliche entscheidungserheblichen Sachverhalte ausweislich des Protokolls in der mündlichen Verhandlung erörtert worden sind und das Gericht lediglich anders entschieden hat, als vom Kläger erwartet.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; FGO § 96 Abs. 2;

Gründe