BFH - Beschluss vom 23.11.2016
IV B 39/16
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 176; ZPO § 180; ZPO § 181 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2017, 333
Vorinstanzen:
Finanzgericht Münster, vom 14.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 531/13

Umfang des rechtlichen Gehörs im finanzgerichtlichen VerfahrenVoraussetzungen der Ersatzzustellung einer Ladung durch Niederlegung auf der Poststelle

BFH, Beschluss vom 23.11.2016 - Aktenzeichen IV B 39/16

DRsp Nr. 2017/1279

Umfang des rechtlichen Gehörs im finanzgerichtlichen Verfahren Voraussetzungen der Ersatzzustellung einer Ladung durch Niederlegung auf der Poststelle

1. NV: Hat der Postbedienstete die Zustellungsurkunde nachträglich berichtigt, entscheidet das Gericht gemäß § 419 ZPO nach freier Überzeugung, ob die Beweiskraft der Urkunde dadurch ganz oder teilweise aufgehoben oder gemindert ist. 2. NV: Eine Ersatzzustellung durch Niederlegung bei der Post (§ 181 Abs. 1 Satz 2 ZPO) ist regelmäßig unwirksam, wenn die Mitteilung über die Niederlegung in den Briefkasten eingeworfen wird. Denn ist ein solcher vorhanden, muss das zuzustellende Schriftstück selbst in den Briefkasten eingelegt werden (§ 180 Satz 1 ZPO); die Ersatzzustellung durch Niederlegung scheidet aus.

1. Das rechtliche Gehör einer Partei des finanzgerichtlichen Verfahrens ist verletzt, wenn das Gericht aufgrund mündlicher Verhandlung entscheidet, zu der die Partei nicht ordnungsgemäß geladen worden ist.